16 WX 95/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-04-11, 16 WX 95/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-04-11, 16 WX 95/97
16 WX 95/97Obergericht11.04.1997
Regest
Unterzeichnung der Beschwerdeschrift in FGG-Sachen FGG § 21 In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf die Beschwerdeschrift gegen Entscheidungen der ersten Instanz nicht der Unterschrift des Beschwerdeführers oder des von diesem beauftragten Vertreters, wen aus der Beschwerdeschrift selbst unzweifelhaft ermittelt werden kann, daß die Beschwerde als solche ernsthaft gewollt ist, daß es sich also nicht nur um einen Entwurf handelt, und wer die Beschwerde verfolgt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 95/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-04-11
Aktenzeichen: 16 WX 95/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0411.16WX95.97.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: FGG § 21; FGG-SACHEN
Leitsätze
Unterzeichnung der Beschwerdeschrift in FGG-Sachen
FGG § 21 In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf die Beschwerdeschrift gegen Entscheidungen der ersten Instanz nicht der Unterschrift des Beschwerdeführers oder des von diesem beauftragten Vertreters, wen aus der Beschwerdeschrift selbst unzweifelhaft ermittelt werden kann, daß die Beschwerde als solche ernsthaft gewollt ist, daß es sich also nicht nur um einen Entwurf handelt, und wer die Beschwerde verfolgt.
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