16 WX 85/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-04-03, 16 WX 85/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-04-03, 16 WX 85/97
16 WX 85/97Obergericht03.04.1997
Regest
Keine nachträgliche Beschwerde nach Entlassung aus dem Polizeigewahrsam PolG NW §§ 35, 36 Wird eine Person gem. § 35 PolG NW in Polizeigewahrsam genommen, so richtet sich das Verfahren über die herbeizuführende richterliche Entscheidung nach dem FEVG, das wiederum auf die Vorschriften des FGG verweist. Diese richterliche Entscheidung ist, sobald der Betroffene wieder in die Freiheit entlassen ist, nicht mehr nachträglich mit der Beschwerde überprüfbar. Ein Fortsetzungsfeststellungsverfahren ist dem FGG fremd.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 85/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-04-03
Aktenzeichen: 16 WX 85/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0403.16WX85.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: POLG NW §§ 35, 36; BESCHWERDE; ENTLASSUNG AUS DEM POLIZEIGEWAHRSAM
Leitsätze
Keine nachträgliche Beschwerde nach Entlassung aus dem Polizeigewahrsam
PolG NW §§ 35, 36 Wird eine Person gem. § 35 PolG NW in Polizeigewahrsam genommen, so richtet sich das Verfahren über die herbeizuführende richterliche Entscheidung nach dem FEVG, das wiederum auf die Vorschriften des FGG verweist. Diese richterliche Entscheidung ist, sobald der Betroffene wieder in die Freiheit entlassen ist, nicht mehr nachträglich mit der Beschwerde überprüfbar. Ein Fortsetzungsfeststellungsverfahren ist dem FGG fremd.
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