Oberlandesgericht Köln, 1997-04-03, 16 WX 43/97

16 WX 43/97Obergericht03.04.1997

Regest

Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Verwalter WEG § 21 Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Verwalter können grundsätzlich - abgesehen von den seltenen Fällen der Notgeschäftsführung - nur von der Gemeinschaft geltend gemacht werden, nicht von einzelnen Wohnungseigentümern, es sei denn, die Gemeinschaft habe diese durch Beschluß ausdrücklich mit der Geltendmachung beauftragt. Wird der Anspruch wegen Untätigkeit der Gemeinschaft nicht verfolgt, so muß der einzelne Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft vorgehen, nicht gegen den Verwalter.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 43/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-04-03

Aktenzeichen: 16 WX 43/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0403.16WX43.97.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 21; WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT; GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN; VERWALTER

Leitsätze

Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Verwalter

WEG § 21 Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Verwalter können grundsätzlich - abgesehen von den seltenen Fällen der Notgeschäftsführung - nur von der Gemeinschaft geltend gemacht werden, nicht von einzelnen Wohnungseigentümern, es sei denn, die Gemeinschaft habe diese durch Beschluß ausdrücklich mit der Geltendmachung beauftragt. Wird der Anspruch wegen Untätigkeit der Gemeinschaft nicht verfolgt, so muß der einzelne Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft vorgehen, nicht gegen den Verwalter.

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