Oberlandesgericht Köln, 1997-03-25, 22 U 172/96

22 U 172/96Obergericht25.03.1997

Regest

Gläubiger der Hinterlegungszinsen nach § 8 HO HO §§ 8, 13 Hinterlegungszinsen gemäß § 8 HO stehen grundsätzlich dem zu, der nur aufgrund der Hinterlegung vorübergehend gehindert war, selbst über das ihm zustehende Geld zu verfügen. Hat der Hinterleger auf das Recht zur Rücknahme verzichtet (§ 376 Abs. 2 BGB) und ist der Nachweis der Berechtigung zum Empfang der Hinterlegungsmasse erbracht, so braucht der Empfangsberechtigte, der auch die Auszahlung der Hinterlegungszinsen an sich begehrt, im Regelfall keinen gesonderten Nachweis in Bezug auf den Zinsanspruch zu führen. Die Bestimmung des § 13 HO findet insoweit keine Anwendung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 22 U 172/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-03-25

Aktenzeichen: 22 U 172/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0325.22U172.96.01

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: HO §§ 8, 13; GLÄUBIGER DER HINTERLEGUNGSZINSEN

Leitsätze

Gläubiger der Hinterlegungszinsen nach § 8 HO

HO §§ 8, 13 Hinterlegungszinsen gemäß § 8 HO stehen grundsätzlich dem zu, der nur aufgrund der Hinterlegung vorübergehend gehindert war, selbst über das ihm zustehende Geld zu verfügen.

Hat der Hinterleger auf das Recht zur Rücknahme verzichtet (§ 376 Abs. 2 BGB) und ist der Nachweis der Berechtigung zum Empfang der Hinterlegungsmasse erbracht, so braucht der Empfangsberechtigte, der auch die Auszahlung der Hinterlegungszinsen an sich begehrt, im Regelfall keinen gesonderten Nachweis in Bezug auf den Zinsanspruch zu führen. Die Bestimmung des § 13 HO findet insoweit keine Anwendung.

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