22 U 172/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-03-25, 22 U 172/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-03-25, 22 U 172/96
22 U 172/96Obergericht25.03.1997
Regest
Gläubiger der Hinterlegungszinsen nach § 8 HO HO §§ 8, 13 Hinterlegungszinsen gemäß § 8 HO stehen grundsätzlich dem zu, der nur aufgrund der Hinterlegung vorübergehend gehindert war, selbst über das ihm zustehende Geld zu verfügen. Hat der Hinterleger auf das Recht zur Rücknahme verzichtet (§ 376 Abs. 2 BGB) und ist der Nachweis der Berechtigung zum Empfang der Hinterlegungsmasse erbracht, so braucht der Empfangsberechtigte, der auch die Auszahlung der Hinterlegungszinsen an sich begehrt, im Regelfall keinen gesonderten Nachweis in Bezug auf den Zinsanspruch zu führen. Die Bestimmung des § 13 HO findet insoweit keine Anwendung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 U 172/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-03-25
Aktenzeichen: 22 U 172/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0325.22U172.96.01
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: HO §§ 8, 13; GLÄUBIGER DER HINTERLEGUNGSZINSEN
Leitsätze
Gläubiger der Hinterlegungszinsen nach § 8 HO
HO §§ 8, 13 Hinterlegungszinsen gemäß § 8 HO stehen grundsätzlich dem zu, der nur aufgrund der Hinterlegung vorübergehend gehindert war, selbst über das ihm zustehende Geld zu verfügen.
Hat der Hinterleger auf das Recht zur Rücknahme verzichtet (§ 376 Abs. 2 BGB) und ist der Nachweis der Berechtigung zum Empfang der Hinterlegungsmasse erbracht, so braucht der Empfangsberechtigte, der auch die Auszahlung der Hinterlegungszinsen an sich begehrt, im Regelfall keinen gesonderten Nachweis in Bezug auf den Zinsanspruch zu führen. Die Bestimmung des § 13 HO findet insoweit keine Anwendung.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.