Oberlandesgericht Köln, 1997-03-21, 19 U 208/96

19 U 208/96Obergericht21.03.1997

Regest

Haben die Parteien die Lieferung einer Computeranlage mit einer dreidimensionalen Grafikkarte vereinbart und muß die bestellte Hard- und Software geeignet sein, dreidimensionale Darstellungen zu berechnen (CAD-Architektensoftware), stellt die Lieferung einer zweidimensionalen Grafikkarte einen Mangel der zu liefernden Sachgesamtheit dar, der zur Gesamtwandelung des Kaufvertrages der zu liefernden EDV-Anlage grundsätzlich berechtigt (§ 469 BGB).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 208/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-03-21

Aktenzeichen: 19 U 208/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0321.19U208.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 459, 469

Leitsätze

Haben die Parteien die Lieferung einer Computeranlage mit einer dreidimensionalen Grafikkarte vereinbart und muß die bestellte Hard- und Software geeignet sein, dreidimensionale Darstellungen zu berechnen (CAD-Architektensoftware), stellt die Lieferung einer zweidimensionalen Grafikkarte einen Mangel der zu liefernden Sachgesamtheit dar, der zur Gesamtwandelung des Kaufvertrages der zu liefernden EDV-Anlage grundsätzlich berechtigt (§ 469 BGB).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.07.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 89 O 210/95 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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