19 U 180/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-03-21, 19 U 180/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-03-21, 19 U 180/96
19 U 180/96Obergericht21.03.1997
Regest
Zulässigkeit und Wirkung einer vorprozessual getroffenen internationalen Gerichtsstandsvereinbarung ZPO § 38; BGB §§ 433, 305, 421; EGBGB Art. 7 Abs. 1, B.W. §§ 88, 89 1. Zulässigkeit und Wirkung einer vorprozessual getroffenen internationalen Gerichtsstandsvereinbarung sind bei Anrufung eines deutschen Gerichts nach deutschem Prozeßrecht zu beurteilen (Bestätigung der Senatsentsch. vom 9.9.1996 - 19 U 253/95 - OLGR 1996, 283). 2. Die mit der Wahl deutschen Rechts verbundene Unanwendbarkeit von Schutzvorschriften des niederländischen Rechts (hier: Art. 88, 89 B.W.) verstößt weder gegen die Sitten noch gegen den ordre public. Die Vereinbarung deutschen materiellen Schuldrechts für die Erklärung des Schuldbeitritts eines Niederländers zu einer im Inland begründeten Kaufpreisschuld entspricht dem auch im internationalen Schuldrecht geltenden Prinzip der Privatautonomie; die zur Bürgschaftsübernahme eines Niederländers entwickelten Grundsätze des BGH (NJW 1977, 1011, 1012) gelten hier entsprechend.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 180/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-03-21
Aktenzeichen: 19 U 180/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0321.19U180.96.01
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZPO § 38; BGB §§ 433, 305, 421; B.W. §§ 88, 89
Leitsätze
Zulässigkeit und Wirkung einer vorprozessual getroffenen internationalen Gerichtsstandsvereinbarung
ZPO § 38; BGB §§ 433, 305, 421; EGBGB Art. 7 Abs. 1, B.W. §§ 88, 89 1. Zulässigkeit und Wirkung einer vorprozessual getroffenen internationalen Gerichtsstandsvereinbarung sind bei Anrufung eines deutschen Gerichts nach deutschem Prozeßrecht zu beurteilen (Bestätigung der Senatsentsch. vom 9.9.1996 - 19 U 253/95 - OLGR 1996, 283). 2. Die mit der Wahl deutschen Rechts verbundene Unanwendbarkeit von Schutzvorschriften des niederländischen Rechts (hier: Art. 88, 89 B.W.) verstößt weder gegen die Sitten noch gegen den ordre public. Die Vereinbarung deutschen materiellen Schuldrechts für die Erklärung des Schuldbeitritts eines Niederländers zu einer im Inland begründeten Kaufpreisschuld entspricht dem auch im internationalen Schuldrecht geltenden Prinzip der Privatautonomie; die zur Bürgschaftsübernahme eines Niederländers entwickelten Grundsätze des BGH (NJW 1977, 1011, 1012) gelten hier entsprechend.
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