Oberlandesgericht Köln, 1997-03-21, 19 U 174/96

19 U 174/96Obergericht21.03.1997

Regest

Mit der Erklärung im Handbuch und in der Preisliste, der Hauptspeicher eines Laptops könne mit einer RAM-Card um 8 MB erweitert werden, sichert der Verkäufer zumindest stillschweigend zu, daß dies möglich ist und das Gerät auch nach der Erweiterung ordnungsgemäß funktioniert.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 174/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-03-21

Aktenzeichen: 19 U 174/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0321.19U174.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 459, 462

Leitsätze

Mit der Erklärung im Handbuch und in der Preisliste, der Hauptspeicher eines Laptops könne mit einer RAM-Card um 8 MB erweitert werden, sichert der Verkäufer zumindest stillschweigend zu, daß dies möglich ist und das Gerät auch nach der Erweiterung ordnungsgemäß funktioniert.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.8.1996 - 20 O 230/93 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird die Beklagte zusätzlich verurteilt, an die Klägerin 4 % Zinsen aus 15.426,16 DM seit dem 6.5.1993 zu zahlen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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