Oberlandesgericht Köln, 1997-03-14, 3 U 147/95

3 U 147/95Obergericht14.03.1997

Regest

Keine Verspätungsschäden im Sinne des Art. 17 Abs. 1 CMR sind solche, die während des Transports an dem Gut entstehen, aber nicht infolge, sondern nur zufällig während der Verspätung eingetreten sind. Sachverhalt: Auf einem im November beziehungsweise Dezember durchgeführten dreiwöchigen Transport von Zitronen aus der Türkei nach Deutschland, für den normalerweise eine Woche benötigt wird, erlitten die nicht verpackten Zitronen eine Woche nach Reisebeginn infolge starken Frostes Schäden. Das Landgericht hatte der Schadensersatzklage stattgegeben mit der Begründung, der Frachtführer hafte wegen der Überschreitung der Lieferfrist. Die Berufung führte zur Klageabweisung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 3 U 147/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-03-14

Aktenzeichen: 3 U 147/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0314.3U147.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: CMR Art. 17 Abs. 1

Leitsätze

Keine Verspätungsschäden im Sinne des Art. 17 Abs. 1 CMR sind solche, die während des Transports an dem Gut entstehen, aber nicht infolge, sondern nur zufällig während der Verspätung eingetreten sind.

Sachverhalt: Auf einem im November beziehungsweise Dezember durchgeführten dreiwöchigen Transport von Zitronen aus der Türkei nach Deutschland, für den normalerweise eine Woche benötigt wird, erlitten die nicht verpackten Zitronen eine Woche nach Reisebeginn infolge starken Frostes Schäden. Das Landgericht hatte der Schadensersatzklage stattgegeben mit der Begründung, der Frachtführer hafte wegen der Überschreitung der Lieferfrist. Die Berufung führte zur Klageabweisung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.5.1995 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln ( 90 O 65/94 ) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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