Oberlandesgericht Köln, 1997-02-21, 19 U 168/96

19 U 168/96Obergericht21.02.1997

Regest

Aufgabe der tatsächlichen Gewalt im Sinne von § 856 BGB bedeutet freiwilligen Besitzverlust und geschieht entweder durch Übertragung der Sache auf einen anderen oder durch einseitiges Preisgeben. Wesentliche Indizien für eine Besitzaufgabe und den entsprechenden Aufgabewillen des Mieters von Räumlichkeiten sind das mit der Einstellung der Mietzinszahlung einhergehende Unterbleiben der Sachnutzung und das Hinterlassen der Räumlichkeiten in unverschlossenem Zustand nach fristloser Vertragskündigung durch den Vermieter.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 168/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-02-21

Aktenzeichen: 19 U 168/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0221.19U168.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 856

Leitsätze

Aufgabe der tatsächlichen Gewalt im Sinne von § 856 BGB bedeutet freiwilligen Besitzverlust und geschieht entweder durch Übertragung der Sache auf einen anderen oder durch einseitiges Preisgeben. Wesentliche Indizien für eine Besitzaufgabe und den entsprechenden Aufgabewillen des Mieters von Räumlichkeiten sind das mit der Einstellung der Mietzinszahlung einhergehende Unterbleiben der Sachnutzung und das Hinterlassen der Räumlichkeiten in unverschlossenem Zustand nach fristloser Vertragskündigung durch den Vermieter.

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 24.7.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln -20 O 277/96- abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die einstweilige Verfügung (Beschluß) des Landgerichts Köln vom 5.6.1996 -20 O 277/96- wird bestätigt. Die Antragsgegner tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten des Berufungsverfahrens.

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