5 U 112/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-02-17, 5 U 112/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-02-17, 5 U 112/96
5 U 112/96Obergericht17.02.1997
Regest
Aufklärung über mögliche Eigenblutkonserve Arzthaftung, Aufklärung, Plausibilität BGB §§ 823, 847 1) Der Patient muß über eine mögliche Behandlungsalternative (hier: Bildung und Verwendung von Eigenblutkonserven) aufgeklärt werden. 2) Ist die Bildung von Eigenblutkonserven (hier: wegen unzureichender Hämoglobinkonzentration) kontraindiziert, ist die vom Patienten behauptete Verweigerung einer Fremdblutübertragung bei Gefahr schwerster gesundheitlicher Folgeschäden nicht plausibel. ** 5 U 112/96 25 O 79/93 LG Köln Anlage zum Protokoll vom 17.02.1997 Verkündet am 17.02.1997 Kurtenbach, J.S. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit pp. hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Rumler-Detzel, den Richter am Oberlandesgericht Rosenberger und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schmitz-Pakebusch auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1997 f ü r R e c h t e r k a n n t: Die Berufung des Klägers gegen das am 26. April 1996 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 79/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 112/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-02-17
Aktenzeichen: 5 U 112/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0217.5U112.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 823, 847; ARZTHAFTUNG; AUFKLÄRUNG; PLAUSIBILITÄT
Leitsätze
Aufklärung über mögliche Eigenblutkonserve Arzthaftung, Aufklärung, Plausibilität
BGB §§ 823, 847 1) Der Patient muß über eine mögliche Behandlungsalternative (hier: Bildung und Verwendung von Eigenblutkonserven) aufgeklärt werden. 2) Ist die Bildung von Eigenblutkonserven (hier: wegen unzureichender Hämoglobinkonzentration) kontraindiziert, ist die vom Patienten behauptete Verweigerung einer Fremdblutübertragung bei Gefahr schwerster gesundheitlicher Folgeschäden nicht plausibel.
**
5 U 112/96 25 O 79/93 LG Köln
Anlage zum Protokoll vom 17.02.1997 Verkündet am 17.02.1997 Kurtenbach, J.S. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Rumler-Detzel, den Richter am Oberlandesgericht Rosenberger und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schmitz-Pakebusch auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1997
f ü r R e c h t e r k a n n t:
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. April 1996 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 79/93 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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