Oberlandesgericht Köln, 1997-02-14, 19 U 205/96

19 U 205/96Obergericht14.02.1997

Regest

Zu den dem Verkäufer von standardisierter Hard- und Software obliegenden Hauptpflichten gehört auch die Lieferung einer schriftlichen Bedienungsanleitung, selbst wenn sie im Vertragstext als geschuldeter Vertragsgegenstand nicht erwähnt wird. Die Zurückhaltung des Handbuchs ist als teilweise Nichterfüllung zu werten. Ist das Handbuch nur zur Installation des Standard-Hard- und Softwaresystems erforderlich, diese aber bereits bei Auslieferung durch den Verkäufer erfolgt, handelt der Käufer rechtsmißbräuchlich, wenn er sich erst nach mehrfacher Anmahnung des Kaufpreises erstmals in der Berufungsbegründung auf das Fehlen des Handbuchs beruft oder durch Vorführung der gekauften Hard- und Software zum Zwecke des gewerblichen Weiterverkaufs zu erkennen gibt, daß er auf das Handbuch nicht angewiesen ist und hierauf keinen Wert legt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 205/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-02-14

Aktenzeichen: 19 U 205/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0214.19U205.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 320, 322, 326, 242

Leitsätze

Zu den dem Verkäufer von standardisierter Hard- und Software obliegenden Hauptpflichten gehört auch die Lieferung einer schriftlichen Bedienungsanleitung, selbst wenn sie im Vertragstext als geschuldeter Vertragsgegenstand nicht erwähnt wird. Die Zurückhaltung des Handbuchs ist als teilweise Nichterfüllung zu werten. Ist das Handbuch nur zur Installation des Standard-Hard- und Softwaresystems erforderlich, diese aber bereits bei Auslieferung durch den Verkäufer erfolgt, handelt der Käufer rechtsmißbräuchlich, wenn er sich erst nach mehrfacher Anmahnung des Kaufpreises erstmals in der Berufungsbegründung auf das Fehlen des Handbuchs beruft oder durch Vorführung der gekauften Hard- und Software zum Zwecke des gewerblichen Weiterverkaufs zu erkennen gibt, daß er auf das Handbuch nicht angewiesen ist und hierauf keinen Wert legt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Juni 1996 verkündete Urteil des Land- gerichts Köln - 85 O 1/96 - wird zurück- gewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangs- vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 92.000,-- DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

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