19 U 164/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-02-14, 19 U 164/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-02-14, 19 U 164/96
19 U 164/96Obergericht14.02.1997
Regest
Der Verkäufer einer neuen Sache sichert in der Regel nicht - stillschweigend - die Abwesenheit jeglicher Fehler zu, vielmehr kann insoweit lediglich von einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung ausgegangen werden (in Anlehnung an BGH NJW 1996, 1465). Deshalb stehen dem Käufer einer AnhängerDruckpresse auch dann keine Schadensersatzansprüche gem. § 463 BGB gegenüber dem Verkäufer zu, wenn diese infolge eines Fehlers einen Schaden am Anhänger verursacht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 164/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-02-14
Aktenzeichen: 19 U 164/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0214.19U164.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 459, 462, 463
Leitsätze
Der Verkäufer einer neuen Sache sichert in der Regel nicht - stillschweigend - die Abwesenheit jeglicher Fehler zu, vielmehr kann insoweit lediglich von einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung ausgegangen werden (in Anlehnung an BGH NJW 1996, 1465). Deshalb stehen dem Käufer einer AnhängerDruckpresse auch dann keine Schadensersatzansprüche gem. § 463 BGB gegenüber dem Verkäufer zu, wenn diese infolge eines Fehlers einen Schaden am Anhänger verursacht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.6.1996 - 20 O 394/95 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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