Oberlandesgericht Köln, 1997-02-14, 19 U 164/96

19 U 164/96Obergericht14.02.1997

Regest

Der Verkäufer einer neuen Sache sichert in der Regel nicht - stillschweigend - die Abwesenheit jeglicher Fehler zu, vielmehr kann insoweit lediglich von einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung ausgegangen werden (in Anlehnung an BGH NJW 1996, 1465). Deshalb stehen dem Käufer einer AnhängerDruckpresse auch dann keine Schadensersatzansprüche gem. § 463 BGB gegenüber dem Verkäufer zu, wenn diese infolge eines Fehlers einen Schaden am Anhänger verursacht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 164/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-02-14

Aktenzeichen: 19 U 164/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0214.19U164.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 459, 462, 463

Leitsätze

Der Verkäufer einer neuen Sache sichert in der Regel nicht - stillschweigend - die Abwesenheit jeglicher Fehler zu, vielmehr kann insoweit lediglich von einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung ausgegangen werden (in Anlehnung an BGH NJW 1996, 1465). Deshalb stehen dem Käufer einer AnhängerDruckpresse auch dann keine Schadensersatzansprüche gem. § 463 BGB gegenüber dem Verkäufer zu, wenn diese infolge eines Fehlers einen Schaden am Anhänger verursacht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.6.1996 - 20 O 394/95 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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