19 U 133/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-02-07, 19 U 133/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-02-07, 19 U 133/96
19 U 133/96Obergericht07.02.1997
Regest
Verlust der Eigenschaft eines Fahrzeugs als Neufahrzeug BGB § 459, 462 Erleidet ein Kraftfahrzeug im Bereich des Kraftfahrzeughändlers oder des Herstellers vor Übergabe an den Käufer nicht ganz unerhebliche Beschädigungen, deren Ursache ungeklärt ist, dann ist es nicht mehr fabrikneu, also kein Neuwagen. Auf Neuwagen zugeschnittene AGB gelten nicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 133/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-02-07
Aktenzeichen: 19 U 133/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0207.19U133.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB § 459, 462; NEUFAHRZEUG
Leitsätze
Verlust der Eigenschaft eines Fahrzeugs als Neufahrzeug
BGB § 459, 462 Erleidet ein Kraftfahrzeug im Bereich des Kraftfahrzeughändlers oder des Herstellers vor Übergabe an den Käufer nicht ganz unerhebliche Beschädigungen, deren Ursache ungeklärt ist, dann ist es nicht mehr fabrikneu, also kein Neuwagen. Auf Neuwagen zugeschnittene AGB gelten nicht.
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