Oberlandesgericht Köln, 1997-01-21, 9 U 243/95

9 U 243/95Obergericht21.01.1997

Regest

1. Für die Abgrenzung zwischen Obliegenheit und Risikobegrenzung kommt es entscheidend auf den materiellen Gehalt der einzelnen Vorschrift an. Vorschriften, die wie § 5 Nr. 1 b AVBSP 85 in erster Linie ein Verhalten bestimmen (Mitführen von Schmucksachen in Behältnissen), enthalten in der Regel eine Obliegenheit. 2. Für den Diebstahlsnachweis nach § 1 Abs. 2 AVBSP 85 ist kein Vollbeweis erforderlich. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Schluß auf die Entwendung reicht aus.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 243/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-01-21

Aktenzeichen: 9 U 243/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0121.9U243.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: AVBSP 85 §§ 1 u. 5 Nr. 1 b

Leitsätze

  1. Für die Abgrenzung zwischen Obliegenheit und Risikobegrenzung kommt es entscheidend auf den materiellen Gehalt der einzelnen Vorschrift an. Vorschriften, die wie § 5 Nr. 1 b AVBSP 85 in erster Linie ein Verhalten bestimmen (Mitführen von Schmucksachen in Behältnissen), enthalten in der Regel eine Obliegenheit.

  2. Für den Diebstahlsnachweis nach § 1 Abs. 2 AVBSP 85 ist kein Vollbeweis erforderlich. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Schluß auf die Entwendung reicht aus.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.09.1995 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 65/95 - geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20 400,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.04.1995 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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