Oberlandesgericht Köln, 1997-01-14, 9 U 111/96

9 U 111/96Obergericht14.01.1997

Regest

In der Bauwesenversicherung ist eine erst nach 5 Tagen abgegebene Schadensanzeige nicht mehr unverzüglich i.S.d. § 17 Nr. 3 a ABN und bedeutet eine Obliegenheitsverletzung, die zur Leistungsfreiheit führen kann. Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit einer solchen Obliegenheitsverletzung werden vermutet, wobei der dem Versicherungsnehmer obliegende Gegenbeweis generell erleichtert ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 111/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-01-14

Aktenzeichen: 9 U 111/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0114.9U111.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: VVG § 6 Abs. 3; ABN § 17 Nr. 3 a

Leitsätze

In der Bauwesenversicherung ist eine erst nach 5 Tagen abgegebene Schadensanzeige nicht mehr unverzüglich i.S.d. § 17 Nr. 3 a ABN und bedeutet eine Obliegenheitsverletzung, die zur Leistungsfreiheit führen kann. Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit einer solchen Obliegenheitsverletzung werden vermutet, wobei der dem Versicherungsnehmer obliegende Gegenbeweis generell erleichtert ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.04.1996 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 541/94 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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