Oberlandesgericht Köln, 1997-01-09, 7 U 106/96

7 U 106/96Obergericht09.01.1997

Regest

1. Die Verkehrssicherungspflicht für die Flughafenanlagen (hier: Räum- und Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte) obliegt dem Flughafenunternehmer als eigene Verpflichtung. Die für den Luftfrachtführer geltenden Haftungsbeschränkungen der §§ 44 ff LuftVG finden auf ihn keine Anwendung. 2. Zu den Anforderungen an die Räum- und Streupflicht des Flughafenunternehmers.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 7 U 106/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-01-09

Aktenzeichen: 7 U 106/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0109.7U106.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: RÄUM- UND STREUPFLICHT; FLUGHAFENANLAGEN

Leitsätze

  1. Die Verkehrssicherungspflicht für die Flughafenanlagen (hier: Räum- und Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte) obliegt dem Flughafenunternehmer als eigene Verpflichtung. Die für den Luftfrachtführer geltenden Haftungsbeschränkungen der §§ 44 ff LuftVG finden auf ihn keine Anwendung.

  2. Zu den Anforderungen an die Räum- und Streupflicht des Flughafenunternehmers.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18.04.1996 - 22 O 492/95 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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