19 U 85/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-12-20, 19 U 85/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-12-20, 19 U 85/96
19 U 85/96Obergericht20.12.1996
Regest
Ist eine Forderung zur Sicherung einer Steuerschuld an den Fiskus abgetreten und wird sie anschließend von dem Steuerschuldner auf einen Dritten übertragen, so ist die (zweite) Verfügung von Anfang an wirksam, wenn die Forderung nachträglich von dem Finanzamt an den Zedenten rückabgetreten wird (Konvaleszenz). Hat der Hauptauftragnehmer einer Werkleistung mit seinem Subunternehmer die Stundung eines Teils von dessen Werklohnforderung vereinbart, bis er den Vergütungsanspruch aus dem Hauptauftragsverhältnis gegen den Besteller gerichtlich durchgesetzt hat, so kann er sich gegenüber dem Subunternehmer jedenfalls dann nicht mehr auf die mangelnde Fälligkeit der Forderung berufen, wenn der Rechtsstreit gegen den Auftraggeber länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 85/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-12-20
Aktenzeichen: 19 U 85/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1220.19U85.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 185 Abs. 2, 203
Leitsätze
Ist eine Forderung zur Sicherung einer Steuerschuld an den Fiskus abgetreten und wird sie anschließend von dem Steuerschuldner auf einen Dritten übertragen, so ist die (zweite) Verfügung von Anfang an wirksam, wenn die Forderung nachträglich von dem Finanzamt an den Zedenten rückabgetreten wird (Konvaleszenz). Hat der Hauptauftragnehmer einer Werkleistung mit seinem Subunternehmer die Stundung eines Teils von dessen Werklohnforderung vereinbart, bis er den Vergütungsanspruch aus dem Hauptauftragsverhältnis gegen den Besteller gerichtlich durchgesetzt hat, so kann er sich gegenüber dem Subunternehmer jedenfalls dann nicht mehr auf die mangelnde Fälligkeit der Forderung berufen, wenn der Rechtsstreit gegen den Auftraggeber länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist.
Tenor
Unter Abweisung des Rechtsmittels im übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das am 15. März 1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 425/95 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 12.880,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1994 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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