Oberlandesgericht Köln, 1996-12-16, 5 U 256/94

5 U 256/94Obergericht16.12.1996

Regest

Mitverschulden des Patienten wegen fortgesetzten Rauchens Arzthaftung, Nikotinabusus, Amputation, Gangrän BGB §§ 611, 276, 847, 254 I, 2 Wer in Kenntnis der Schädlichkeit des Nikotinabusus für die Heilungschancen einer arteriellen Verschlußkrankheit entgegen ärztlicher Anordnung nicht vom Rauchen Abstand nimmt, muß sich ein Mitverschuldensanteil (hier: 1/4) zurechnen lassen, wenn er infolge einer ärztlichen Fehlbehandlung (hier: grober Behandlungsfehler) einen Schaden erleidet (hier: Amputationen an einer Extremität wegen eines nicht beherrschbaren Gangrän). ** 024 5 U 256/94 15 O 524/92 LG Bonn Anlage zum Protokoll vom 16.12.1996 Verkündet am 16.12.1996 Kurtenbach, JS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit pp. hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1996 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Rumler-Detzel, den Richter am Oberlandesgericht Rosenberger und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schmitz-Pakebusch f ü r R e c h t e r k a n n t: Die Berufung des Beklagten gegen das am 31. Mai 1994 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 524/92 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Kläger wird unter deren Zurückweisung im übrigen und teilweiser Abänderung des vorbezeichneten Urteils der Beklagte verurteilt, an die Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 20.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Januar 1993 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen die Kläger zu 27 % und der Beklagte zu 73 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 256/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-12-16

Aktenzeichen: 5 U 256/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1216.5U256.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 611, 276, 847, 254 I, 2; ARZTHAFTUNG; NIKOTINABUSUS; AMPUTATION; GANGRÄN

Leitsätze

Mitverschulden des Patienten wegen fortgesetzten Rauchens Arzthaftung, Nikotinabusus, Amputation, Gangrän

BGB §§ 611, 276, 847, 254 I, 2 Wer in Kenntnis der Schädlichkeit des Nikotinabusus für die Heilungschancen einer arteriellen Verschlußkrankheit entgegen ärztlicher Anordnung nicht vom Rauchen Abstand nimmt, muß sich ein Mitverschuldensanteil (hier: 1/4) zurechnen lassen, wenn er infolge einer ärztlichen Fehlbehandlung (hier: grober Behandlungsfehler) einen Schaden erleidet (hier: Amputationen an einer Extremität wegen eines nicht beherrschbaren Gangrän).

** 024

5 U 256/94 15 O 524/92 LG Bonn

Anlage zum Protokoll vom 16.12.1996 Verkündet am 16.12.1996 Kurtenbach, JS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1996 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Rumler-Detzel, den Richter am Oberlandesgericht Rosenberger und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schmitz-Pakebusch

f ü r R e c h t e r k a n n t:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 31. Mai 1994 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 524/92 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Kläger wird unter deren Zurückweisung im übrigen und teilweiser Abänderung des vorbezeichneten Urteils der Beklagte verurteilt, an die Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 20.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Januar 1993 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen die Kläger zu 27 % und der Beklagte zu 73 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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