26 WF 147/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-11-20, 26 WF 147/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-11-20, 26 WF 147/96
26 WF 147/96Obergericht20.11.1996
Regest
Ein Bausparguthaben stellt auch vor Zuteilungsreife Vermögen i.S.v. § 115 Abs. 2 ZPO dar, das nach Abzug eines Schonbetrages für die Prozeßkosten eingesetzt werden muß.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 26 WF 147/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-11-20
Aktenzeichen: 26 WF 147/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1120.26WF147.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 115, 127
Leitsätze
Ein Bausparguthaben stellt auch vor Zuteilungsreife Vermögen i.S.v. § 115 Abs. 2 ZPO dar, das nach Abzug eines Schonbetrages für die Prozeßkosten eingesetzt werden muß.
Tenor
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 1. Juli 1996 - 21 F 214/96 -, mit welchem der Antragstellerin ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, daß die Antragstellerin zur Begleichung der Prozeßkosten ihr Bausparguthaben bei der LBS Bausparkasse (Vertragsnummer ......) in Höhe des ihr zustehenden Hälfteanteils einzusetzen hat, soweit dieser Anteil den Betrag von 4.500,-- DM übersteigt.
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