16 WX 217/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-11-20, 16 WX 217/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-11-20, 16 WX 217/96
16 WX 217/96Obergericht20.11.1996
Regest
Umlage der Kosten eines Rechtsgutachtens WEG § 16 Abs. 2 und Abs. 5 Es widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Gemeinschaft beschließt, zur Prüfung der Rechtswirksamkeit von Beschlüssen früherer Wohnungseigentümerversammlungen ein Rechtsgutachten einzuholen. Die Umlage dieser Kosten scheitert nicht an § 16 Abs. 5 WEG, selbst wenn es möglich erscheint, daß infolge dieses Gutachtens später gegen einen Miteigentümer ein Prozeß geführt wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 217/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-11-20
Aktenzeichen: 16 WX 217/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1120.16WX217.96.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 16 ABS. 2 UND ABS. 5
Leitsätze
Umlage der Kosten eines Rechtsgutachtens
WEG § 16 Abs. 2 und Abs. 5 Es widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Gemeinschaft beschließt, zur Prüfung der Rechtswirksamkeit von Beschlüssen früherer Wohnungseigentümerversammlungen ein Rechtsgutachten einzuholen. Die Umlage dieser Kosten scheitert nicht an § 16 Abs. 5 WEG, selbst wenn es möglich erscheint, daß infolge dieses Gutachtens später gegen einen Miteigentümer ein Prozeß geführt wird.
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