Ss 491/96 - 172 -•Oberlandesgericht Köln, 1996-11-12, Ss 491/96 - 172 -
Oberlandesgericht Köln, 1996-11-12, Ss 491/96 - 172 -
Ss 491/96 - 172 -Obergericht12.11.1996
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ss 491/96 - 172 - — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-11-12
Aktenzeichen: Ss 491/96 - 172 -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1112.SS491.96.172.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
I.) Im Schuldspruch wird das angefochtene Urteil geändert und wie folgt neu gefaßt: Der Angeklagte ist des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Störung einer Versammlung schuldig. -§§ 125 Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB, § 21 VersG- II.) Im Rechtsfolgenausspruch wird das Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bonn zurückverwiesen.
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