18 U 231/93•Oberlandesgericht Köln, 1996-10-31, 18 U 231/93
Oberlandesgericht Köln, 1996-10-31, 18 U 231/93
18 U 231/93Obergericht31.10.1996
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 U 231/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-10-31
Aktenzeichen: 18 U 231/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1031.18U231.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 22. September 1993 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 791/92 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 245.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse zu leisten.
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