Oberlandesgericht Köln, 1996-10-22, 9 U 64/96

9 U 64/96Obergericht22.10.1996

Regest

Der Nachweis eines Kfz-Diebstahls allein aufgrund einer Anhörung des Versicherungsnehmers gem. § 141 ZPO setzt dessen Zuverlässigkeit und Redlichkeit voraus. Sie fehlen, wenn neben anderen, an sich unbedeutenderen Ungereimtheiten keine Erklärung dafür gegeben werden kann, daß jedenfalls der Kraftfahrzeugschein nach einigen Tagen an der polnischweißrussischen Grenze auftaucht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 64/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-10-22

Aktenzeichen: 9 U 64/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1022.9U64.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 141, 286; AKB § 12

Leitsätze

Der Nachweis eines Kfz-Diebstahls allein aufgrund einer Anhörung des Versicherungsnehmers gem. § 141 ZPO setzt dessen Zuverlässigkeit und Redlichkeit voraus. Sie fehlen, wenn neben anderen, an sich unbedeutenderen Ungereimtheiten keine Erklärung dafür gegeben werden kann, daß jedenfalls der Kraftfahrzeugschein nach einigen Tagen an der polnischweißrussischen Grenze auftaucht.

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