25 UF 168/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-10-08, 25 UF 168/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-10-08, 25 UF 168/96
25 UF 168/96Obergericht08.10.1996
Regest
Auch zwischen getrenntlebenden Ehegatten sind Besitzschutzansprüche wegen verbotener Eigenmacht in Bezug auf Hausrat durchsetzbar, aber nur in Verbindung mit der Durchführung eines Hausratteilungsverfahrens.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 25 UF 168/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-10-08
Aktenzeichen: 25 UF 168/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1008.25UF168.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Normen: §§ 858 ff, 1361 a BGB, § 18 a HausratVO
Leitsätze
Auch zwischen getrenntlebenden Ehegatten sind Besitzschutzansprüche wegen verbotener Eigenmacht in Bezug auf Hausrat durchsetzbar, aber nur in Verbindung mit der Durchführung eines Hausratteilungsverfahrens.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschlußdes Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 25. Juli 1996 - 61 AF 219/95 - unter Aufrechterhaltung der Ziffer
- seines Tenors zu Ziffer 1. seines Tenors dahin geän
dert, daß der auf Herausgabe zweier Teppiche (Indien Biojahr), zweier Orientteppiche und einer Bettumrandung (Nepal) durch die Antragsgegnerin an den Antragsteller gerichtete Antrag des Antragstellers zurückgewiesen wird, und sein auf Herausgabe weiterer Hausratsgegenstände gerichteter Antrag zurückgewiesen bleibt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
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