22 W 31/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-10-08, 22 W 31/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-10-08, 22 W 31/96
22 W 31/96Obergericht08.10.1996
Regest
Dem Beklagten können Säumniskosten gem. § 344 ZPO nur dann auferlegt werden, wenn das Versäumnisurteil ,in gesetzlicher Weise" ergangen ist; dies ist (u.a.) dann nicht der Fall, wenn die örtliche Zuständigkeit ds Gerichts nicht gegeben war.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 W 31/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-10-08
Aktenzeichen: 22 W 31/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1008.22W31.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 331, 344
Leitsätze
Dem Beklagten können Säumniskosten gem. § 344 ZPO nur dann auferlegt werden, wenn das Versäumnisurteil ,in gesetzlicher Weise" ergangen ist; dies ist (u.a.) dann nicht der Fall, wenn die örtliche Zuständigkeit ds Gerichts nicht gegeben war.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) wird der Beschluß des Landgerichts Bonn vom 5. Juni 1996 (7 0 92/96 - (Bl. 83 d. A.) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten zu 1) veranlaßten Kosten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
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