16 Wx 222/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-10-07, 16 Wx 222/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-10-07, 16 Wx 222/96
16 Wx 222/96Obergericht07.10.1996
Regest
Für die Anordnung von Abschiebehaft neben vollzogener Untersuchungshaft fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Es ist darüberhinaus unzulässig, Abschiebehaft vom noch offenen Ende der Untersuchungshaft bis zu einem bestimmten Datum anzuordnen. Denn die Abschiebehaft ist nicht datumsmäßig, sondern ihrer genauen Dauer nach zu begrenzen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 222/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-10-07
Aktenzeichen: 16 Wx 222/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1007.16WX222.96.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: AuslG § 57
Leitsätze
Für die Anordnung von Abschiebehaft neben vollzogener Untersuchungshaft fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Es ist darüberhinaus unzulässig, Abschiebehaft vom noch offenen Ende der Untersuchungshaft bis zu einem bestimmten Datum anzuordnen. Denn die Abschiebehaft ist nicht datumsmäßig, sondern ihrer genauen Dauer nach zu begrenzen.
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.09.1996 - 1 T 298/96 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Landgericht zurückverwiesen.
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