Oberlandesgericht Köln, 1996-10-07, 16 Wx 222/96

16 Wx 222/96Obergericht07.10.1996

Regest

Für die Anordnung von Abschiebehaft neben vollzogener Untersuchungshaft fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Es ist darüberhinaus unzulässig, Abschiebehaft vom noch offenen Ende der Untersuchungshaft bis zu einem bestimmten Datum anzuordnen. Denn die Abschiebehaft ist nicht datumsmäßig, sondern ihrer genauen Dauer nach zu begrenzen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 222/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-10-07

Aktenzeichen: 16 Wx 222/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1007.16WX222.96.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: AuslG § 57

Leitsätze

Für die Anordnung von Abschiebehaft neben vollzogener Untersuchungshaft fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Es ist darüberhinaus unzulässig, Abschiebehaft vom noch offenen Ende der Untersuchungshaft bis zu einem bestimmten Datum anzuordnen. Denn die Abschiebehaft ist nicht datumsmäßig, sondern ihrer genauen Dauer nach zu begrenzen.

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.09.1996 - 1 T 298/96 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Landgericht zurückverwiesen.

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