Oberlandesgericht Köln, 1996-10-02, 16 WX 210/96

16 WX 210/96Obergericht02.10.1996

Regest

Keine weitere Beschwerde durch den nur erstinstanzlich bestellten Verfahrenspfleger in Betreuungssachen. FGG § 67 Abs. 2 Der vom Amtsgericht in einer Betreuungssache für die erste Instanz bestellte Verfahrenspfleger kann zwar die amtsgerichtliche Entscheidung mit der Beschwerde, nicht aber die anschließende landgerichtliche Entscheidung mit der weiteren Beschwerde anfechten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 210/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-10-02

Aktenzeichen: 16 WX 210/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1002.16WX210.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: FGG § 67 ABS. 2

Leitsätze

Keine weitere Beschwerde durch den nur erstinstanzlich bestellten Verfahrenspfleger in Betreuungssachen.

FGG § 67 Abs. 2 Der vom Amtsgericht in einer Betreuungssache für die erste Instanz bestellte Verfahrenspfleger kann zwar die amtsgerichtliche Entscheidung mit der Beschwerde, nicht aber die anschließende landgerichtliche Entscheidung mit der weiteren Beschwerde anfechten.

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