Oberlandesgericht Köln, 1996-09-12, 18 U 171/95

18 U 171/95Obergericht12.09.1996

Regest

Der allein mit der Bauüberwachung (Leistungsphasen 6 - 9 § 15 HOAI) beauftragte Architekt ist verpflichtet, die Ausführungsplanung auf ihre Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen. Für einen durch die erkennbar fehlerhafte und im Rahmen der Baüberwachung nicht korrigierte Ausführungsplanung entstandenen Mangel des Bauwerks haftet der bauüberwachende Architekt gesamtschuldnerisch mit dem bauplanenden Architekten. Der bauüberwachende Architekt kann den Planungsmangel dem Bauherrn nicht haftungsmindernd entgegenhalten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 U 171/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-09-12

Aktenzeichen: 18 U 171/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0912.18U171.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: BGB § 635

Leitsätze

Der allein mit der Bauüberwachung (Leistungsphasen 6 - 9 § 15 HOAI) beauftragte Architekt ist verpflichtet, die Ausführungsplanung auf ihre Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen.

Für einen durch die erkennbar fehlerhafte und im Rahmen der Baüberwachung nicht korrigierte Ausführungsplanung entstandenen Mangel des Bauwerks haftet der bauüberwachende Architekt gesamtschuldnerisch mit dem bauplanenden Architekten.

Der bauüberwachende Architekt kann den Planungsmangel dem Bauherrn nicht haftungsmindernd entgegenhalten.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 7. Juni 1995 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 14 O 5/95 - teilweise abgeändert und wie folgt gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.245,15 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1.10.1993 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Bezüglich der Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 46.000,00 DM, die Klägerin die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.

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