Oberlandesgericht Köln, 1996-09-12, 14 WF 147/96

14 WF 147/96Obergericht12.09.1996

Regest

1. Der im Wege der Prozeßkostenhilfe im Ehescheidungsverfahren beigeordnete Rechtsanwalt erhält aus der Staatskasse für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen Unterhaltsvergleich keine Vergleichsgebühr in Höhe von 15/10 der vollen Gebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO sondern nur eine Vergleichsgebühr in Höhe der vollen Gebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO. 2. Ein Prozeßkostenhilfeverfahren ist auch nach der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe noch anhängig im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 14 WF 147/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-09-12

Aktenzeichen: 14 WF 147/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0912.14WF147.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Normen: BRAGO § 23 Abs. 1 Satz 1 und 3

Leitsätze

  1. Der im Wege der Prozeßkostenhilfe im Ehescheidungsverfahren beigeordnete Rechtsanwalt erhält aus der Staatskasse für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen Unterhaltsvergleich keine Vergleichsgebühr in Höhe von 15/10 der vollen Gebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO sondern nur eine Vergleichsgebühr in Höhe der vollen Gebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO.

  2. Ein Prozeßkostenhilfeverfahren ist auch nach der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe noch anhängig im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO.

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Erinnerung des Rechtsanwalts F. vom 11. Dezember 1995 gegen die Festsetzung seiner Vergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftstelle des Amtsgerichts Brühl vom 27.11.1995 wird zurückgewiesen.

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