Oberlandesgericht Köln, 1996-09-04, 11 U 57/96

11 U 57/96Obergericht04.09.1996

Regest

Der Bestimmtheitsgrundsatz gebietet bei der Übertragung des Eigentums an einer Sachgesamtheit die so genaue Bezeichnung der erfaßten Gegenstände, daß sie von jedermann mit Hilfe der Vereinbarung ohne Schwierigkeiten von anderen unterschieden werden können. Die Individualisierung der von der Übereignung betroffenen Gegenstände muß sich dabei aus der Vereinbarung selbst ergeben, so daß auf außerhalb liegende Unterlagen nicht zurückgegriffen werden muß.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 57/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-09-04

Aktenzeichen: 11 U 57/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0904.11U57.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: BGB § 930

Leitsätze

Der Bestimmtheitsgrundsatz gebietet bei der Übertragung des Eigentums an einer Sachgesamtheit die so genaue Bezeichnung der erfaßten Gegenstände, daß sie von jedermann mit Hilfe der Vereinbarung ohne Schwierigkeiten von anderen unterschieden werden können. Die Individualisierung der von der Übereignung betroffenen Gegenstände muß sich dabei aus der Vereinbarung selbst ergeben, so daß auf außerhalb liegende Unterlagen nicht zurückgegriffen werden muß.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12.01.1996 - 9 O 454/95 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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