Oberlandesgericht Köln, 1996-08-22, 10 WF 132/96

10 WF 132/96Obergericht22.08.1996

Regest

Der Träger der Sozialhilfe, der den Übergang von Unterhaltsforderungen gemäß § 91 BSHG (n.F.) geltend macht, kann den in § 727 ZPO vorgesehenen Nachweis der Rechtsnachfolge durch Vorlage einer eigenen Aufstellung über die Höhe seiner den Anspruchsübergang bestimmenden Hilfeleistungen führen. Die Beachtung der sozialhilferechtlichen Schutzvorschriften ist nicht urkundlich nachzuweisen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 10 WF 132/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-08-22

Aktenzeichen: 10 WF 132/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0822.10WF132.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: BSHG § 91; ZPO § 727

Leitsätze

Der Träger der Sozialhilfe, der den Übergang von Unterhaltsforderungen gemäß § 91 BSHG (n.F.) geltend macht, kann den in § 727 ZPO vorgesehenen Nachweis der Rechtsnachfolge durch Vorlage einer eigenen Aufstellung über die Höhe seiner den Anspruchsübergang bestimmenden Hilfeleistungen führen. Die Beachtung der sozialhilferechtlichen Schutzvorschriften ist nicht urkundlich nachzuweisen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Stadt Aachen vom 13. Mai 1996 wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 19. April 1996 (29 F 162/93) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Klauselumschreibungsantrag vom 7. Februar 1996 an das Amtsgericht zurückverwiesen.

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