5 U 159/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-08-21, 5 U 159/95
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 159/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-08-21
Aktenzeichen: 5 U 159/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0821.5U159.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.05.1995 - 23 O 321/95 - wird mit der Maßgabe, daß die vom Landgericht tenorierte Zahlung an den Landschaftsverband Rheinland zu erfolgen hat, zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt vorbehalten die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 84.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, eine Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.
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