Oberlandesgericht Köln, 1996-08-19, 1 W 72/96

1 W 72/96Obergericht19.08.1996

Regest

1. § 2 Nr. 3 VerbrkrG greift auch dann ein, wenn der Mieter einer Gaststätte im Mietvertrag ein auf der Gaststätte liegendes Bierlieferrecht einer Brauerei übernimmt. 2. Es ist regelmäßig davon auszugehen, daß der Vermieter den Mietvertrag über die Gaststätte nicht ohne die Übernahme des Bierlieferrechts abgeschlossen hätte.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 W 72/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-08-19

Aktenzeichen: 1 W 72/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0819.1W72.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 139, 535; VerbrkrG §§ 1, 2 Nr. 3, 7 Abs. 1

Leitsätze

  1. § 2 Nr. 3 VerbrkrG greift auch dann ein, wenn der Mieter einer Gaststätte im Mietvertrag ein auf der Gaststätte liegendes Bierlieferrecht einer Brauerei übernimmt. 2. Es ist regelmäßig davon auszugehen, daß der Vermieter den Mietvertrag über die Gaststätte nicht ohne die Übernahme des Bierlieferrechts abgeschlossen hätte.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten werden der Beschluß der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. Februar 1996 - 15 O 545/95 - sowie der Nichtabhilfebeschluß vom 9. Juli 1996 abgeändert. Den Beklagten wird für die Rechtsverteidigung gegen die Klage Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. G. in L. bewilligt.

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