9 U 6/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-08-13, 9 U 6/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-08-13, 9 U 6/96
9 U 6/96Obergericht13.08.1996
Regest
Nachweis eines fingierten Versicherungsfalls in der KfzKaskoversicherung Versicherungsvertrag, Autodiebstahl, Brandschaden, Versicherungsbetrug, Entschädigungspflicht VVG §§ 1, 49, AKB §§ 12 Nr. 1 I b, 12 Nr. 1 I a In der Kfz-Kaskoversicherung müssen bei behaupteter Entwendung und anschließendem Brand des Kfz die für und gegen einen Diebstahl sprechenden Tatsachen auch im Rahmen der Prüfung eines (unfreiwilligen) Brandschadens berücksichtigt werden; die Beweislast kehrt sich zwar nicht schon um, wenn der Diebstahl wahrscheinlich fingiert ist, sämtliche Indizien sind aber in einer umfassenden Gesamtschau zu würdigen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 6/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-08-13
Aktenzeichen: 9 U 6/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0813.9U6.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: VVG §§ 1, 49; AKB §§ 12 NR. 1 I B, 12 NR. 1 I A; VERSICHERUNGSVERTRAG; AUTODIEBSTAHL; BRANDSCHADEN; VERSICHERUNGSBETRUG; ENTSCHÄDIGUNGSPFLICHT
Leitsätze
Nachweis eines fingierten Versicherungsfalls in der KfzKaskoversicherung Versicherungsvertrag, Autodiebstahl, Brandschaden, Versicherungsbetrug, Entschädigungspflicht
VVG §§ 1, 49, AKB §§ 12 Nr. 1 I b, 12 Nr. 1 I a In der Kfz-Kaskoversicherung müssen bei behaupteter Entwendung und anschließendem Brand des Kfz die für und gegen einen Diebstahl sprechenden Tatsachen auch im Rahmen der Prüfung eines (unfreiwilligen) Brandschadens berücksichtigt werden; die Beweislast kehrt sich zwar nicht schon um, wenn der Diebstahl wahrscheinlich fingiert ist, sämtliche Indizien sind aber in einer umfassenden Gesamtschau zu würdigen.
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