2 Ws 391/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-08-13, 2 Ws 391/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-08-13, 2 Ws 391/96
2 Ws 391/96Obergericht13.08.1996
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 391/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-08-13
Aktenzeichen: 2 Ws 391/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0813.2WS391.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluß sowie der Beschluß der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen (63 KLs 18/94) vom 28. Juni 1996 werden wie folgt abgeändert:
Die dem früheren Angeschuldigten aus der Staatskasse zu ersetzenden notwendigen Auslagen werden auf 1.876,34 DM (in Worten: Eintausendachthundertsechsundsiebzig Deutsche Mark und 34 Pfennige) nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Juni 1995 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem früheren Angeschuldigten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 202,51 DM festgesetzt.
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