Oberlandesgericht Köln, 1996-08-12, 2 Wx 29/96

2 Wx 29/96Obergericht12.08.1996

Regest

Nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands kann das nach § 73 Abs. 1 FGG örtlich zuständige Nachlaßgericht als örtlich zuständig auch für die Erteilung von Ausfertigungen des zu Lastenausgleichszwecken von einem Gericht in den alten Bundesländern erteilten Erbscheins bestimmt werden, wenn zwischen den Gerichten Streit besteht, ob eine Ausfertigung des bereits erteilten Erbscheins oder ein neuer Erbschein zu erteilen ist (Abgrenzung zu KG Rpfleger 1993, 201).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 29/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-08-12

Aktenzeichen: 2 Wx 29/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0812.2WX29.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: FGG §§ 4, 5, 73

Leitsätze

Nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands kann das nach § 73 Abs. 1 FGG örtlich zuständige Nachlaßgericht als örtlich zuständig auch für die Erteilung von Ausfertigungen des zu Lastenausgleichszwecken von einem Gericht in den alten Bundesländern erteilten Erbscheins bestimmt werden, wenn zwischen den Gerichten Streit besteht, ob eine Ausfertigung des bereits erteilten Erbscheins oder ein neuer Erbschein zu erteilen ist (Abgrenzung zu KG Rpfleger 1993, 201).

Tenor

Als örtlich zuständig für die bei dem Amtsgericht Plauen gestellten Anträge auf Erteilung von Erbscheinen nach den Erblassern und für die Erteilung von Ausfertigungen zu den vom Amtsgericht Aachen am 21. November 1977 nach den Erblassern erteilten Erbscheinen wird das Amtsgericht ( Nachlaßgericht ) Plauen bestimmt.

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