2 X (Not) 5/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-07-23, 2 X (Not) 5/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-07-23, 2 X (Not) 5/95
2 X (Not) 5/95Obergericht23.07.1996
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 X (Not) 5/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-07-23
Aktenzeichen: 2 X (Not) 5/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0723.2X.NOT5.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Notarsenat
Tenor
Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom 23.1. und 21.2.1995 gegen die Bescheide des Antragsgegners zu 1. vom 17.1.1995 - III W 385 - und des Antragsgegners zu 2. vom 19.12.1994 - I W 1327 - werden zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung des Antragstellers vorliegen, weil die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet (§ 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO).
Der Antragsteller hat die im gerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten zu tragen und den Antragsgegnern deren notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 30.000,00 DM festgesetzt.
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