11 W 39/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-07-12, 11 W 39/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-07-12, 11 W 39/96
11 W 39/96Obergericht12.07.1996
Regest
Eine Bank ist grundsätzlich nicht gehalten, ihre Kunden auf Risiken eines gefährlichen Kreditgeschäfts hinzuweisen. Eine derartige Warnpflicht besteht ausnahmsweise, wenn im Einzelfall ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers gegeben und nach Treu und Glauben ein Hinweis der Bank geboten ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 W 39/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-07-12
Aktenzeichen: 11 W 39/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0712.11W39.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: AUFKLÄRUNGS- UND BERATUNGSPFLICHT; DER BANKEN
Leitsätze
Eine Bank ist grundsätzlich nicht gehalten, ihre Kunden auf Risiken eines gefährlichen Kreditgeschäfts hinzuweisen. Eine derartige Warnpflicht besteht ausnahmsweise, wenn im Einzelfall ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers gegeben und nach Treu und Glauben ein Hinweis der Bank geboten ist.
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 1O. 4. 1996 - 9 O 74/96 - wird zurückgewiesen.
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