Oberlandesgericht Köln, 1996-06-28, 16 WX 107/96

16 WX 107/96Obergericht28.06.1996

Regest

BGB § 1616 a Abs. 1 S. 3, GG Art. 3 Namensänderung eines erwachsenen Kindes Erwachsene könne sich nach Scheidung der Eltern nicht der Namensänderung eines Elternteils gemäß Art. 7 § 1 S. 1 und 3 FamNamRG anschließen. § 1616 a Abs. 1 S. 3 BGB, der dies ausschließt, verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Die unterschiedliche Behandlung von minderjährigen und volljährigen Kindern insoweit ist vielmehr sachlich gerechtfertigt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 107/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-06-28

Aktenzeichen: 16 WX 107/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0628.16WX107.96.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB § 1616 A ABS. 1 S. 3

Leitsätze

BGB § 1616 a Abs. 1 S. 3, GG Art. 3 Namensänderung eines erwachsenen Kindes

Erwachsene könne sich nach Scheidung der Eltern nicht der Namensänderung eines Elternteils gemäß Art. 7 § 1 S. 1 und 3 FamNamRG anschließen. § 1616 a Abs. 1 S. 3 BGB, der dies ausschließt, verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Die unterschiedliche Behandlung von minderjährigen und volljährigen Kindern insoweit ist vielmehr sachlich gerechtfertigt.

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