16 WX 107/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-06-28, 16 WX 107/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-06-28, 16 WX 107/96
16 WX 107/96Obergericht28.06.1996
Regest
BGB § 1616 a Abs. 1 S. 3, GG Art. 3 Namensänderung eines erwachsenen Kindes Erwachsene könne sich nach Scheidung der Eltern nicht der Namensänderung eines Elternteils gemäß Art. 7 § 1 S. 1 und 3 FamNamRG anschließen. § 1616 a Abs. 1 S. 3 BGB, der dies ausschließt, verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Die unterschiedliche Behandlung von minderjährigen und volljährigen Kindern insoweit ist vielmehr sachlich gerechtfertigt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 107/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-06-28
Aktenzeichen: 16 WX 107/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0628.16WX107.96.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: BGB § 1616 A ABS. 1 S. 3
Leitsätze
BGB § 1616 a Abs. 1 S. 3, GG Art. 3 Namensänderung eines erwachsenen Kindes
Erwachsene könne sich nach Scheidung der Eltern nicht der Namensänderung eines Elternteils gemäß Art. 7 § 1 S. 1 und 3 FamNamRG anschließen. § 1616 a Abs. 1 S. 3 BGB, der dies ausschließt, verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Die unterschiedliche Behandlung von minderjährigen und volljährigen Kindern insoweit ist vielmehr sachlich gerechtfertigt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.