16 Wx 107/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-06-28, 16 Wx 107/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-06-28, 16 Wx 107/96
16 Wx 107/96Obergericht28.06.1996
Regest
Erwachsene könne sich nach Scheidung der Eltern nicht der Namensänderung eines Elternteils gemäß Art. 7 § 1 S. 1 und 3 FamNamRG anschließen. § 1616 a Abs. 1 S. 3 BGB, der dies ausschließt, verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Die unterschiedliche Behandlung von minderjährigen und volljährigen Kindern insoweit ist vielmehr sachlich gerechtfertigt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 107/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-06-28
Aktenzeichen: 16 Wx 107/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0628.16WX107.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: BGB § 1616 a Abs. 1 S. 3, GG Art. 3
Leitsätze
Erwachsene könne sich nach Scheidung der Eltern nicht der Namensänderung eines Elternteils gemäß Art. 7 § 1 S. 1 und 3 FamNamRG anschließen. § 1616 a Abs. 1 S. 3 BGB, der dies ausschließt, verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Die unterschiedliche Behandlung von minderjährigen und volljährigen Kindern insoweit ist vielmehr sachlich gerechtfertigt.
Tenor
Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 29.04.1996 gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19.03.1996 - 4 T 150/96 - wird zurückgewiesen.
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