Oberlandesgericht Köln, 1996-06-28, 16 Wx 107/96

16 Wx 107/96Obergericht28.06.1996

Regest

Erwachsene könne sich nach Scheidung der Eltern nicht der Namensänderung eines Elternteils gemäß Art. 7 § 1 S. 1 und 3 FamNamRG anschließen. § 1616 a Abs. 1 S. 3 BGB, der dies ausschließt, verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Die unterschiedliche Behandlung von minderjährigen und volljährigen Kindern insoweit ist vielmehr sachlich gerechtfertigt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 107/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-06-28

Aktenzeichen: 16 Wx 107/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0628.16WX107.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB § 1616 a Abs. 1 S. 3, GG Art. 3

Leitsätze

Erwachsene könne sich nach Scheidung der Eltern nicht der Namensänderung eines Elternteils gemäß Art. 7 § 1 S. 1 und 3 FamNamRG anschließen. § 1616 a Abs. 1 S. 3 BGB, der dies ausschließt, verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Die unterschiedliche Behandlung von minderjährigen und volljährigen Kindern insoweit ist vielmehr sachlich gerechtfertigt.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 29.04.1996 gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19.03.1996 - 4 T 150/96 - wird zurückgewiesen.

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