5 U 29/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-01-12, 5 U 29/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-01-12, 5 U 29/94
5 U 29/94Obergericht12.01.1995
Regest
Ein frühzeitig auf ein schwerwiegendes Risiko hingewiesener Patient (anus praeter bei Operation wegen Polyposis des Darms) braucht nicht ständig erneut auf dieses Risiko hingewiesen zu werden; eine einmal erhaltene deutliche Risikoaufklärung läßt die Einwilligung wirksam bleiben, selbst wenn der Patient zwischenzeitlich das Krankenhaus verläßt, weil er sich zunächst zu dem Eingriff nicht entschließen kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 29/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-01-12
Aktenzeichen: 5 U 29/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0112.5U29.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 823, 831, 847
Leitsätze
Ein frühzeitig auf ein schwerwiegendes Risiko hingewiesener Patient (anus praeter bei Operation wegen Polyposis des Darms) braucht nicht ständig erneut auf dieses Risiko hingewiesen zu werden; eine einmal erhaltene deutliche Risikoaufklärung läßt die Einwilligung wirksam bleiben, selbst wenn der Patient zwischenzeitlich das Krankenhaus verläßt, weil er sich zunächst zu dem Eingriff nicht entschließen kann.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.10.1993 - 25 O 244/91 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlußberufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.600,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Dem Kläger wird gestattet, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
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