Oberlandesgericht Köln, 1995-01-11, 19 W 15/94

19 W 15/94Obergericht11.01.1995

Regest

Streitwerterhöhung durch Aufrechnung nur bei Hilfsaufrechnung 1. Erklärt der Beklagte im Rechtsstreit die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich um eine Haupt- oder Hilfsaufrechnung handelt. 2. Ist die Klageforderung teilweise unstreitig, soll (nur) die Aufrechnung zum Erlöschen der Klageforderung führen und ist deshalb nicht nur hilfsweise erklärt. 3. Ist die zur Aufrechnung gestellte Forderung nur unzureichend substantiiert, erhöht sich der Streitwert dennoch bis zum Betrag der Klageforderung, es sei denn die Gegenforderung wäre so wenig substantiiert, daß eine entsprechende Klage als unzulässig abgewiesen werden müßte.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 W 15/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-01-11

Aktenzeichen: 19 W 15/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0111.19W15.94.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: § 19 ABS. 3 GKG

Leitsätze

Streitwerterhöhung durch Aufrechnung nur bei Hilfsaufrechnung

  1. Erklärt der Beklagte im Rechtsstreit die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich um eine Haupt- oder Hilfsaufrechnung handelt. 2. Ist die Klageforderung teilweise unstreitig, soll (nur) die Aufrechnung zum Erlöschen der Klageforderung führen und ist deshalb nicht nur hilfsweise erklärt. 3. Ist die zur Aufrechnung gestellte Forderung nur unzureichend substantiiert, erhöht sich der Streitwert dennoch bis zum Betrag der Klageforderung, es sei denn die Gegenforderung wäre so wenig substantiiert, daß eine entsprechende Klage als unzulässig abgewiesen werden müßte.

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