Oberlandesgericht Köln, 1995-01-11, 18 W 42/94

18 W 42/94Obergericht11.01.1995

Regest

Kostenentscheidung nach Klagerücknahme gegen einen von mehreren Beklagten Hat einer von mehreren Beklagten Auslagenvorschüsse zur Durchführung einer Beweisaufnahme eingezahlt und ist nach Durchführung der Beweisaufnahme ihm gegenüber die Klage zurückgenommen worden, ist auf seinen Antrag schon vor Abschluß des Rechtsstreits in der Instanz gemäß § 269 Abs. 3 ZPO auszusprechen, daß die Klägerin seine außergerichtlichen Kosten und die von ihm gezahlten Auslagenvorschüsse zu tragen hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 W 42/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-01-11

Aktenzeichen: 18 W 42/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0111.18W42.94.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: § 269 ABS. 3 ZPO

Leitsätze

Kostenentscheidung nach Klagerücknahme gegen einen von mehreren Beklagten

Hat einer von mehreren Beklagten Auslagenvorschüsse zur Durchführung einer Beweisaufnahme eingezahlt und ist nach Durchführung der Beweisaufnahme ihm gegenüber die Klage zurückgenommen worden, ist auf seinen Antrag schon vor Abschluß des Rechtsstreits in der Instanz gemäß § 269 Abs. 3 ZPO auszusprechen, daß die Klägerin seine außergerichtlichen Kosten und die von ihm gezahlten Auslagenvorschüsse zu tragen hat.

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