18 W 42/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-01-11, 18 W 42/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-01-11, 18 W 42/94
18 W 42/94Obergericht11.01.1995
Regest
Kostenentscheidung nach Klagerücknahme gegen einen von mehreren Beklagten Hat einer von mehreren Beklagten Auslagenvorschüsse zur Durchführung einer Beweisaufnahme eingezahlt und ist nach Durchführung der Beweisaufnahme ihm gegenüber die Klage zurückgenommen worden, ist auf seinen Antrag schon vor Abschluß des Rechtsstreits in der Instanz gemäß § 269 Abs. 3 ZPO auszusprechen, daß die Klägerin seine außergerichtlichen Kosten und die von ihm gezahlten Auslagenvorschüsse zu tragen hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 W 42/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-01-11
Aktenzeichen: 18 W 42/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0111.18W42.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: § 269 ABS. 3 ZPO
Leitsätze
Kostenentscheidung nach Klagerücknahme gegen einen von mehreren Beklagten
Hat einer von mehreren Beklagten Auslagenvorschüsse zur Durchführung einer Beweisaufnahme eingezahlt und ist nach Durchführung der Beweisaufnahme ihm gegenüber die Klage zurückgenommen worden, ist auf seinen Antrag schon vor Abschluß des Rechtsstreits in der Instanz gemäß § 269 Abs. 3 ZPO auszusprechen, daß die Klägerin seine außergerichtlichen Kosten und die von ihm gezahlten Auslagenvorschüsse zu tragen hat.
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