11 U 115/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-01-11, 11 U 115/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-01-11, 11 U 115/94
11 U 115/94Obergericht11.01.1995
Regest
Abgrenzung Scheingeschäft und Strohmann Hinweis- und Belehrungspflicht der Bank Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Vertragsparteien einverständlich nur den äußeren Anschein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die damit an sich verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen. Demgegenüber spricht man von einem Strohmann, wenn die Beteiligten es für notwendig oder zweckmäßig erachten, daß der an einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Ergebnis Interessierte nicht selbst in Erscheinung tritt, sondern einen anderen für sich handeln läßt. Auf diesem Wege sollen vertragliche Bindungen tatsächlich begründet werden, aus denen der Strohmann berechtigt und verpflichtet wird, wobei zwischen ihm und dem eigentlichen Geschäftsherrn im allgemeinen ein Geschäftsbesorgungsverhältnis entsteht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 115/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-01-11
Aktenzeichen: 11 U 115/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0111.11U115.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: BGB § 117 ABS. 1 + 2
Leitsätze
Abgrenzung Scheingeschäft und Strohmann
Hinweis- und Belehrungspflicht der Bank Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Vertragsparteien einverständlich nur den äußeren Anschein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die damit an sich verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen. Demgegenüber spricht man von einem Strohmann, wenn die Beteiligten es für notwendig oder zweckmäßig erachten, daß der an einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Ergebnis Interessierte nicht selbst in Erscheinung tritt, sondern einen anderen für sich handeln läßt. Auf diesem Wege sollen vertragliche Bindungen tatsächlich begründet werden, aus denen der Strohmann berechtigt und verpflichtet wird, wobei zwischen ihm und dem eigentlichen Geschäftsherrn im allgemeinen ein Geschäftsbesorgungsverhältnis entsteht.
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