16 W 57/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-12-29, 16 W 57/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-12-29, 16 W 57/94
16 W 57/94Obergericht29.12.1994
Regest
Die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme wegen eines zurückliegenden Verstoßes gegen das titulierte Unterlassungsgebot kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn künftige weitere Verstöße ausgeschlossen sind, weil die Unterlassungsverpflichtung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 W 57/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-12-29
Aktenzeichen: 16 W 57/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1229.16W57.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: § 890 ZPO
Leitsätze
Die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme wegen eines zurückliegenden Verstoßes gegen das titulierte Unterlassungsgebot kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn künftige weitere Verstöße ausgeschlossen sind, weil die Unterlassungsverpflichtung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 16. September 1994 - 3 0 599/93 - wird auf Kosten des Antragstellers, dem insoweit auch die außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners auferlegt werden, zurückgewiesen.
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