Oberlandesgericht Köln, 1994-12-29, 16 W 57/94

16 W 57/94Obergericht29.12.1994

Regest

Die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme wegen eines zurückliegenden Verstoßes gegen das titulierte Unterlassungsgebot kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn künftige weitere Verstöße ausgeschlossen sind, weil die Unterlassungsverpflichtung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 W 57/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-12-29

Aktenzeichen: 16 W 57/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1229.16W57.94.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: § 890 ZPO

Leitsätze

Die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme wegen eines zurückliegenden Verstoßes gegen das titulierte Unterlassungsgebot kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn künftige weitere Verstöße ausgeschlossen sind, weil die Unterlassungsverpflichtung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 16. September 1994 - 3 0 599/93 - wird auf Kosten des Antragstellers, dem insoweit auch die außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners auferlegt werden, zurückgewiesen.

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