16 W 69/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-12-28, 16 W 69/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-12-28, 16 W 69/94
16 W 69/94Obergericht28.12.1994
Regest
Keine Wiedereinsetzung nach Erlaß eines Urteils wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung Hat eine Partei unverschuldet an einer mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen und ist infolge dieser mündlichen Verhandlung ein Endurteil gegen sie ergangen, so ist ein Wiedereinsetzungsantrag mit dem Ziel, das Urteil ungeschehen zu machen, unzulässig. Ein einmal ergangenes Urteil kann nur mit den in der ZPO insoweit vorgesehenen Rechtsmitteln angegriffen werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 W 69/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-12-28
Aktenzeichen: 16 W 69/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1228.16W69.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: § 233 ZPO
Leitsätze
Keine Wiedereinsetzung nach Erlaß eines Urteils wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung
Hat eine Partei unverschuldet an einer mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen und ist infolge dieser mündlichen Verhandlung ein Endurteil gegen sie ergangen, so ist ein Wiedereinsetzungsantrag mit dem Ziel, das Urteil ungeschehen zu machen, unzulässig. Ein einmal ergangenes Urteil kann nur mit den in der ZPO insoweit vorgesehenen Rechtsmitteln angegriffen werden.
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