Oberlandesgericht Köln, 1994-12-28, 16 W 69/94

16 W 69/94Obergericht28.12.1994

Regest

Keine Wiedereinsetzung nach Erlaß eines Urteils wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung Hat eine Partei unverschuldet an einer mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen und ist infolge dieser mündlichen Verhandlung ein Endurteil gegen sie ergangen, so ist ein Wiedereinsetzungsantrag mit dem Ziel, das Urteil ungeschehen zu machen, unzulässig. Ein einmal ergangenes Urteil kann nur mit den in der ZPO insoweit vorgesehenen Rechtsmitteln angegriffen werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 W 69/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-12-28

Aktenzeichen: 16 W 69/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1228.16W69.94.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: § 233 ZPO

Leitsätze

Keine Wiedereinsetzung nach Erlaß eines Urteils wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung

Hat eine Partei unverschuldet an einer mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen und ist infolge dieser mündlichen Verhandlung ein Endurteil gegen sie ergangen, so ist ein Wiedereinsetzungsantrag mit dem Ziel, das Urteil ungeschehen zu machen, unzulässig. Ein einmal ergangenes Urteil kann nur mit den in der ZPO insoweit vorgesehenen Rechtsmitteln angegriffen werden.

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