16 W 66/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-12-27, 16 W 66/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-12-27, 16 W 66/94
16 W 66/94Obergericht27.12.1994
Regest
Keine Befangenheit des Richters, der Terminverlegung ablehnt Die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrages kann nur ganz ausnahmsweise ein Befangenheitsgesuch rechtfertigen, wenn sie sich von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt und von verfahrensfremden Zwecken geleitet erscheint. Die ist dann nicht der Fall, wenn die Terminsverlegung abgelehnt wird, weil die derzeitige prozessuale Lage dadurch gekennzeichnet ist, daß das Vorbringen der die Verlegung beantragenden Partei weitestgehend wegen Verspätung zurückgewiesen werden müßte, während ihr die Verlegung die Gelegenheit böte, diesen Nachteil zum Nachteil der Gegenpartei wieder wettzumachen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 W 66/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-12-27
Aktenzeichen: 16 W 66/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1227.16W66.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: § 42 ZPO
Leitsätze
Keine Befangenheit des Richters, der Terminverlegung ablehnt
Die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrages kann nur ganz ausnahmsweise ein Befangenheitsgesuch rechtfertigen, wenn sie sich von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt und von verfahrensfremden Zwecken geleitet erscheint. Die ist dann nicht der Fall, wenn die Terminsverlegung abgelehnt wird, weil die derzeitige prozessuale Lage dadurch gekennzeichnet ist, daß das Vorbringen der die Verlegung beantragenden Partei weitestgehend wegen Verspätung zurückgewiesen werden müßte, während ihr die Verlegung die Gelegenheit böte, diesen Nachteil zum Nachteil der Gegenpartei wieder wettzumachen.
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