Oberlandesgericht Köln, 1994-12-27, 16 W 66/94

16 W 66/94Obergericht27.12.1994

Regest

Keine Befangenheit des Richters, der Terminverlegung ablehnt Die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrages kann nur ganz ausnahmsweise ein Befangenheitsgesuch rechtfertigen, wenn sie sich von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt und von verfahrensfremden Zwecken geleitet erscheint. Die ist dann nicht der Fall, wenn die Terminsverlegung abgelehnt wird, weil die derzeitige prozessuale Lage dadurch gekennzeichnet ist, daß das Vorbringen der die Verlegung beantragenden Partei weitestgehend wegen Verspätung zurückgewiesen werden müßte, während ihr die Verlegung die Gelegenheit böte, diesen Nachteil zum Nachteil der Gegenpartei wieder wettzumachen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 W 66/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-12-27

Aktenzeichen: 16 W 66/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1227.16W66.94.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: § 42 ZPO

Leitsätze

Keine Befangenheit des Richters, der Terminverlegung ablehnt

Die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrages kann nur ganz ausnahmsweise ein Befangenheitsgesuch rechtfertigen, wenn sie sich von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt und von verfahrensfremden Zwecken geleitet erscheint. Die ist dann nicht der Fall, wenn die Terminsverlegung abgelehnt wird, weil die derzeitige prozessuale Lage dadurch gekennzeichnet ist, daß das Vorbringen der die Verlegung beantragenden Partei weitestgehend wegen Verspätung zurückgewiesen werden müßte, während ihr die Verlegung die Gelegenheit böte, diesen Nachteil zum Nachteil der Gegenpartei wieder wettzumachen.

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