Oberlandesgericht Köln, 1994-12-23, 16 WX 172/94

16 WX 172/94Obergericht23.12.1994

Regest

Erhöhung der Wohnqualität von Räumen als Nachteil für die Eigentümergemeinschaft Die Nutzungsbeschreibung von Räumlichkeiten, wie sie in der Teilungserklärung enthalten ist, ist für die Beteiligten bindend. Sie wird nicht stillschweigend dadurch abgeändert, daß die anderen Eigentümer eine abweichende Nutzung über mehrere Jahre ohne Widerspruch hinnehmen. Deshalb kann ein Erwerber der Räumlichkeiten sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die übrigen Wohnungseigentümer müßten die teilungserklärungswidrige Nutzung weiter dulden, weil sie sie gegenüber dem Voreigentümer widerspruchslos hingenommen hätten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 172/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-12-23

Aktenzeichen: 16 WX 172/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1223.16WX172.94.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: § 10 WEG; WOHNUNGSEIGENTUM; NUTZUNGSÄNDERUNG; BAULICHE ÄNDERUNG

Leitsätze

Erhöhung der Wohnqualität von Räumen als Nachteil für die Eigentümergemeinschaft

Die Nutzungsbeschreibung von Räumlichkeiten, wie sie in der Teilungserklärung enthalten ist, ist für die Beteiligten bindend. Sie wird nicht stillschweigend dadurch abgeändert, daß die anderen Eigentümer eine abweichende Nutzung über mehrere Jahre ohne Widerspruch hinnehmen. Deshalb kann ein Erwerber der Räumlichkeiten sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die übrigen Wohnungseigentümer müßten die teilungserklärungswidrige Nutzung weiter dulden, weil sie sie gegenüber dem Voreigentümer widerspruchslos hingenommen hätten.

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