Oberlandesgericht Köln, 1994-12-22, 24 W 33/94

24 W 33/94Obergericht22.12.1994

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 24 W 33/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-12-22

Aktenzeichen: 24 W 33/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1222.24W33.94.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts Bonn vom 12.08.1994 abgeändert.

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin geboten, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen jeweils an dem Geschäftsführer, es zu unterlassen

a. über den durch Vormerkung gesicherten Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem nachstehend genannten Grundbesitz zu verfügen, ihn insbesondere zu übertragen oder zu verpfänden,

b. nach Eintragung als Eigentümerin des nachstehend genannten Grundbesitzes in das Grundbuch von H., Bd. 328, ehemals Bl. 11533, jetzt Bl. 5346,

Gemarkung H.

Flur 72 Gebäude- und Frei- Flurstück 34/15 fläche S.str. 5 groß 5.000 qm Lagerplatz groß 7.690 qm

Flur 72 Gebäude- und Frei- Flurstück 45/1 S.str. 5 groß 75 qm

Flur 37 Betriebsfläche Flurstück 2/5 S.str. 5 groß 162 qm

Flur 37 Betriebsfläche Flurstück 2/7 S.str. 5 groß 152 qm

Flur 72 Gebäude- und Frei- Flurstück 34/10 fläche S.str. 5 groß 2.506 qm

Flur 72 Gebäude- und Frei- Flurstück 34/11 fläche S.str. 5 groß 361 qm

Flur 72 Gebäude- und Frei- Flurstück 34/12 fläche S.str. 5 groß 2.006 qm

Flur 72 Gebäude- und Frei- Flurstück 34/1 fläche S.str. 5 groß 121 qm

Flur 72 Gebäude- und Frei- Flurstück 34/4 fläche S.str. 5 groß 14 qm

Flur 72 Gebäude- und Frei- Flurstück 34/6 fläche S.str. 5 groß 922 qm

Flur 72 Gebäude- und Frei- Flurstück 34/7 fläche S.str. 5 groß 427 qm

Flur 72 Gebäude- und Frei- Flurstück 34/8 fläche S.str. 5 groß 855 qm

über diesen Grundbesitz einzeln oder ingesamt zu verfügen, insbesondere ihn zu belasten oder zu veräußern.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

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