Oberlandesgericht Köln, 1994-12-21, 16 WX 194/94

16 WX 194/94Obergericht21.12.1994

Regest

Keine weitere Kostenbeschwerde in Wohnungseigentumssachen Auch in Wohnungseigentumssachen ist die weitere Beschwerde gegen Entscheidungen, die ausschließlich den Kostenpunkt betreffen, unstatthaft. § 27 Abs. 2 FGG ist insoweit uneingeschränkt anwendbar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 194/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-12-21

Aktenzeichen: 16 WX 194/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1221.16WX194.94.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: § 45 ABS. 1 WEG; § 27 ABS. 2 FGG; BESCHWERDE; WEITERE; FGG; WOHNUNGSEIGENTUM

Leitsätze

Keine weitere Kostenbeschwerde in Wohnungseigentumssachen

Auch in Wohnungseigentumssachen ist die weitere Beschwerde gegen Entscheidungen, die ausschließlich den Kostenpunkt betreffen, unstatthaft. § 27 Abs. 2 FGG ist insoweit uneingeschränkt anwendbar.

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